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   BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95   

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https://dejure.org/1995,2042
BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95 (https://dejure.org/1995,2042)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95 (https://dejure.org/1995,2042)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 9/95 (https://dejure.org/1995,2042)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 147
  • MDR 1996, 616
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.05.1994 - 9 RV 14/93

    Berufsschadensausgleich - schädigungsbedingter Einkommensverlust

    Auszug aus BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95
    Nach dieser Rechtsprechung sind Schädigungsfolgen im allgemeinen schon dann als wesentliche Ursache für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust anzusehen, wenn sich der Beschädigte auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen muß, um gleichzeitig mit dem Ausscheiden eine Altersversorgung zu erlangen (vgl zuletzt BSGE 74, 195 [BSG 10.05.1994 - 9 RV 14/93] = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10).

    Dort konnte der Senat an die im Rentenversicherungs- und im Beamtenrecht vorgezeichnete Beweiserleichterung anknüpfen und sich mit § 8 Abs. 1 S 3 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) auf eine Beweisvorschrift aus dem Recht des BSchA stützen (vgl BSGE 74, 195, 198 [BSG 10.05.1994 - 9 RV 14/93] = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10).

  • BSG, 29.09.1993 - 9 RV 12/93

    Versorgung - Hilfsmittel - Änderung - Motorfahrzeug - Automatikgetriebe -

    Auszug aus BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95
    Anders als bei einem Beschädigten mittleren Lebensalters fehlen ab dann regelmäßig äußere Anhaltspunkte dafür, daß der schädigungsbedingte Motivanteil für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wesentlich ist, weil sich Beschädigte und Nichtbeschädigte aus den verschiedensten, auch gebündelten Motiven bei diesem Schritt ununterscheidbar gleichförmig verhalten (vgl zur Frage, wann der Zwang zur Anschaffung eines automatischen Kfz-Getriebes noch als schädigungsbedingt angesehen werden kann: BSGE 73, 142, 144 [BSG 29.09.1993 - 9 RV 12/93] = SozR 3-3100 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 25.04.1961 - 11 RV 1340/60

    Bindende Feststellung des besonderen beruflichen Betroffenseins - Änderung der

    Auszug aus BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95
    Die Voraussetzungen für die Entziehung des auf die berufliche Betroffenheit entfallenden MdE-Anteils sind durch die Beendigung des Berufslebens allein nicht erfüllt (vgl BSGE 14, 172 = SozR § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 10; BSGE 36, 21 = SozR § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 66; BSGE 55, 292 = SozR 1300 § 48 Nr. 6).
  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 8/92

    Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre -

    Auszug aus BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95
    Schwerbeschädigten wird nicht zugemutet, was Schwerbehinderten nach dem Rentenversicherungs- und Beamtenversorgungsrecht erspart bleibt, und was Verwaltungsbehörden und Gerichte überfordern würde: den Nachweis zu führen, daß schädigungsbedingte, gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe maßgeblich waren, wenn mit 60 Jahren ARG vorzeitig in Anspruch genommen worden ist (BSG SozR 3100 § 30 Nr. 78; SozR 3-3642 § 8 Nr. 5).
  • BSG, 24.05.1973 - 10 RV 294/72

    Berücksichtigung des Berufsbetroffenseins nach Berufsaufgabe

    Auszug aus BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95
    Die Voraussetzungen für die Entziehung des auf die berufliche Betroffenheit entfallenden MdE-Anteils sind durch die Beendigung des Berufslebens allein nicht erfüllt (vgl BSGE 14, 172 = SozR § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 10; BSGE 36, 21 = SozR § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 66; BSGE 55, 292 = SozR 1300 § 48 Nr. 6).
  • BSG, 21.09.1983 - 9a RV 36/82

    Zur Rechtslage, wenn wegen der Aufwendung außergewöhnlicher Energie besonderes

    Auszug aus BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95
    Die Voraussetzungen für die Entziehung des auf die berufliche Betroffenheit entfallenden MdE-Anteils sind durch die Beendigung des Berufslebens allein nicht erfüllt (vgl BSGE 14, 172 = SozR § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 10; BSGE 36, 21 = SozR § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 66; BSGE 55, 292 = SozR 1300 § 48 Nr. 6).
  • BSG, 04.07.1989 - 9 RV 16/88

    Höhe des Berufsschadensausgleichs

    Auszug aus BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95
    Schwerbeschädigten wird nicht zugemutet, was Schwerbehinderten nach dem Rentenversicherungs- und Beamtenversorgungsrecht erspart bleibt, und was Verwaltungsbehörden und Gerichte überfordern würde: den Nachweis zu führen, daß schädigungsbedingte, gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe maßgeblich waren, wenn mit 60 Jahren ARG vorzeitig in Anspruch genommen worden ist (BSG SozR 3100 § 30 Nr. 78; SozR 3-3642 § 8 Nr. 5).
  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

    Das Ende einer beruflichen Tätigkeit kommt als Grund für die erstmalige Zuerkennung einer beruflichen Betroffenheit nur dann in Betracht, wenn es durch die Schädigungsfolgen erzwungen ist (BSG, Urteil vom 12.12.1995-9 RV 9/95).

    Beruflich besonders betroffen ist nur, wessen Berufs- und Erwerbsleben durch die Art der Schädigungsfolgen verkürzt wird (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Schon aus dem Begriff der besonderen beruflichen Betroffenheit ergibt sich, dass eine Höherbewertung grundsätzlich nur für die Zeit beruflicher Tätigkeit, also während des Erwerbslebens in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Der GdS ist deshalb noch nicht höher zu bewerten, solange noch kein Beruf ausgeübt wird oder auch ohne Schädigungsfolgen noch nicht hätte ausgeübt werden können; der GdS ist nicht mehr höher zu bewerten, nachdem die Berufsausübung mit dem Ende der Erwerbstätigkeit geendet hat (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Wer zu diesem Zeitpunkt ausscheidet, kann sich nicht darauf berufen, an weiterer Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gehindert und deshalb beruflich besonders betroffen zu sein (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Die Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2 VBG ist keine Prämie für schädigungsbedingten Verzicht auf weitere Berufstätigkeit am Ende eines durch Schädigungsfolgen unbeeinflussten und nach allgemein geltenden Maßstäben vollendeten Berufs- und Erwerbslebens (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Dieses endet in einer großen Zahl von Fällen bereits vor der allgemeinen Altersgrenze mit einem Alter von Ende 50 oder Anfang 60 (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Je älter der Beschädigte wird, umso schwieriger wird es, den Nachweis schädigungsbedingten Ausscheidens zu erbringen, weil mit zunehmendem Lebensalter auch Nichtbeschädigte aus unterschiedlichen, auch für Beschädigte geltenden Gründen in immer größerer Zahl das Erwerbsleben aufgeben (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Etwa mit Erreichen des 60. Lebensjahres verschlechtert sich die Beweislage entscheidend zu Lasten des Beschädigten (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Ein über 60 Jahre alter Beschädigter kann sich grundsätzlich nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, er sei durch die Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen, weil sie ihn gezwungen hätten, sein Erwerbsleben zu beenden (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Der Ausschluss einer Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG ergibt sich nicht erst durch Feststellung eines tatsächlichen, schädigungsbedingten Grundes für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).

    Denn Beschädigte und Nichtbeschädigte verhalten sich aus den verschiedensten, auch gebündelten Motiven bei diesem Schritt ununterscheidbar gleichförmig (BSGE 77, 147,149; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R).

    Für die erstmalige Zuerkennung eines bbB nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist der Beweis erschwert: Ein schädigungsbedingtes Ende beruflicher Tätigkeit lässt sich nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen (BSGE 77, 147, 149; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R).

  • BSG, 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R

    Kriegsopferversorgung - besonderes berufliches Betroffensein -

    Denn Beschädigte und Nichtbeschädigte verhalten sich aus den verschiedensten, auch gebündelten Motiven bei diesem Schritt ununterscheidbar gleichförmig (BSGE 77, 147, 149 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15).

    Für die erstmalige Zuerkennung eines bbB nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist der Beweis erschwert: Ein schädigungsbedingtes Ende beruflicher Tätigkeit lässt sich nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen (BSGE 77, 147, 149 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15).

  • BSG, 28.04.1999 - B 9 V 16/98 R

    Berufsschadensausgleich - schädigungsbedingtes vorzeitiges Ausscheiden aus dem

    Sein Berufsschadensausgleich bemißt sich grundsätzlich nach dem ungekürzten Durchschnittseinkommen der vorangegangenen Berufstätigkeit (vgl hierzu BSG SozR 3100 § 30 Nr. 78; SozR 3642 § 8 Nr. 7; SozR 3-3100 § 30 Nr. 2; BSGE 74, 195 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10; BSGE 77, 147 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15; BSGE 81, 150 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 18; SozR 3-3642 § 8 Nr. 3).

    Es wird dem Schwerbeschädigten nicht zugemutet, den Nachweis zu führen, daß schädigungsbedingte gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe maßgeblich waren, wenn er mit 60 Jahren Altersruhegeld vorzeitig in Anspruch genommen hat (BSGE 77, 147, 150 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15).

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